Am westlichen Ortsrand von Westheim, in der Gewanne „Am Hofgraben“, auf dem gemeindeeigenen Flurstück mit der Plannummer 3091, steht eine prächtige Stieleiche (Quercus robur).
Ihr Alter wird auf 140 Jahre geschätzt, vermutlich ist sie noch älter. Gepflanzt wurde die Eiche von der Westheimer Familie Hellmann.
Kennzeichnend für die weithin sichtbare Eiche ist die außergewöhnliche Form und die ausladende, mächtige Krone, die sich nur über viele Jahrzehnte im Freistand in dieser Dimension entwickeln konnte.
Mit einer Höhe von ca. 22 m, einem Kronendurchmesser von ca. 27 m und einem Stammdurchmesser (BHD) von ca. 120 cm ist der Baum eine imposante Erscheinung.
Im Jahre 2000 hat sich der Ortsgemeinderat Westheim bereits mit dem Baum beschäftigt und er wurde durch die Ortsgemeinde gekauft.
Die „alte Eiche“ ist ein eindrucksvolles Wahrzeichen von Westheim. Generationen haben den Baum erlebt und werden es hoffentlich auch in Zukunft noch tun.
Der Ortsgemeinderat Westheim hat sich deshalb am 28. März 2022 noch einmal mit dem Thema befasst und einstimmig beschlossen, dass ein Verfahren zur Ernennung der Eiche als Naturdenkmal
in die Wege geleitet werden soll.
Nach einer Besichtigung des Baumes durch die untere Naturschutzbehörde hielt diese die Unterschutzstellung der Stieleiche als Naturdenkmal für gerechtfertigt und eröffnete das Verfahren zur Ausweisung.
Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz entweder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit erforderlich ist. Viele der im Landkreis Germersheim ausgewiesenen Naturdenkmale sind Bäume, die durch ihre Gestalt der Umgebung einen prägenden und unverwechselbaren Charakter geben.
Die Kriterien „Seltenheit, Eigenart, Schönheit“ sind aufgrund des Alters und der vorgenannten Kriterien hier gegeben. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde verdient die alte Stieleiche einen Schutz als Naturdenkmal, um für viele weitere Jahrzehnte als Westheimer Wahrzeichen das Bild der Gemeinde und den westlichen Ortsrand bedeutend mit zu prägen.
Das Verfahren zur Unterschutzstellung regelt sich im Übrigen nach den Bestimmungen des § 12 Landesnaturschutzgesetz.